Willkommen beim FC Bayern Fanclub "Stern des Südens"  Stöppach e.V.

Der Fanclub des Deutschen Rekordmeisters in der Gemeinde Untersiemau vor den Toren Coburgs

Satzung


Neufassung der Vereinssatzung vom 20.02.2015
des
FC Bayern Fanclub „Stern des Südens“ Stöppach e.V.



§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr:


1. Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub „Stern des Südens“ Stöppach e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 96253 Untersiemau, Gemeindeteil Stöppach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter VR 1011 eingetragen.
5. Der Verein ist in die offizielle Fanclubliste des FC Bayern München eingetragen.


§ 2
Vereinszweck:


1. Der Zweck des Fanclubs ist die Geselligkeit, Besuch von Fußballspielen und die
    Unterstützung des deutschen Rekordmeisters FC Bayern München. Dabei erfolgt er
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken  im Sinne der §§ 51 bis 68
    Abgabenordnung (AO).


§ 3
Vorstandschaft:


1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus 1. und 2. Vorsitzenden
    zusammen. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
    Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer,
    Kassierer, Vergnügungsausschuß und der Frauenbeauftragten zusammen.


§ 4
Organe des Vereins:


1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und die
    Mitgliederversammlung.


§ 5
Vergütung:



1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz
    kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form
    der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung
    (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG)
    geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die
    steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des
    Vereins.

3. Die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und/oder die Mitgliederversammlung
    kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
    Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage
    eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
    ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
    Vertragsende ist die Vorstandschaft gem. §26BGB zuständig.

4. Die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und/oder die Mitgliederversammlung
    kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
    Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
    Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die
    Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der
    haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die Arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat die Vorstandschaft.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
    die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
    Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckerkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter
    haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Vorstandschaft und/oder die erweiterte
    Vorstandschaft kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
    Aufwandspauschalen festsetzen.


7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Über den
    Anspruch des Aufwendungsersatz entscheidet die Vorstandschaft und/oder die erweiterte
    Vorstandschaft.


§ 6
Wahlen:


1. Die Wahl der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft erfolgt alle 4 Jahre.
    Gewählt wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Über geheime
    Wahlabstimmung entscheidet die Mitgliedersammlung.
    Wahlberechtigt sind alle Personen mit vollendeten 18.Lebensjahr.


§ 7
Mitglieder:


1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der durch die
    Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder die sich besonders um den
    Verein engagiert oder sich in anderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht
    haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft:


1. Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
    Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter
    nachzuweisen. Mit Unterzeichnung der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des
    Vereins an und verpflichtet sich auch in diesem Sinne zu handeln.


§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft:


1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss,

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der erweiterten Vorstandschaft gegenüber schriftlich
    erklärt worden ist.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft von der Mitgliederliste
    Gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
    Beitragspflicht im Rückstand ist.

4. Ein Mitglied kann, wenn gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen wird, durch
    Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden
    Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
    Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der erweiterten
    Vorstandschaft zu rechtfertigen.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.


§ 10
Kassenführung


1. Die zur Erreichung des Vereinzwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
    Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
    satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
    erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
    1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
    Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

4. Die Kassenprüfer sind turnusgemäß mit der Vorstandschaft und der erweiterten
    Vorstandschaft zu wählen.



§ 11
Mitgliederversammlung:


Die Mitgliedersammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. In der Einladung ist die Tagesordnung mit aufzuführen.

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Gegenrechnung, Entlastung der
        Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft.

    b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der erweiterten
        Vorstandschaft und der Kassenprüfer.

    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid der erweiterten
        Vorstandschaft.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
    Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
    Angabe des Zwecks und der Gründe von der erweiterten Vorstandschaft schriftlich verlangt
    werden.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich, und durch Bekanntmachung im Amtsblatt einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.


§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
    Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
    werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt.
    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
    mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind.

3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
    die Zahl der erschienen Mitglieder, die Personen des Versammlungsleiters, die
    Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    enthalten.


§ 13
Auflösung:


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung
    oder Verlust seiner Geschäfts- und Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
    ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14
Inkrafttreten der Satzung:


1. Diese Satzung tritt am 20.02.2015 in Kraft und wird als Neufassung veröffentlicht.
    Die bisherige Satzung vom 05.05.2005 tritt damit außer Kraft und wird in den
    Vereinsunterlagen archiviert.


Stöppach, 20.02.2015



1. Vorsitzender
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Markus Koch 


2. Vorsitzender
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Steffen Reißenweber




Gemeinde Untersiemau

_____________________
Bürgermeister
Rolf Rosenbauer

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