FC Bayern Fanclub “Stern des Südens” Stöppach e.V.

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Satzung

Satzung
FC Bayern Fanclub “Stern des Südens” Stöppach e.V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr:

 

1. Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub „Stern des Südens“ Stöppach e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 96253 Untersiemau, Gemeindeteil Stöppach
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5. Der Verein soll in die offizielle Fanclubliste des FC Bayern München eingetragen werden. 

 

§2
Vereinszweck:

 

Der Zweck des Fanclubs ist die Geselligkeit, Besuch von Fußballspielen und die Unterstützung des deutschen Rekordmeisters FC Bayern München.
Dabei erfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken  im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO).

 

§3
Vorstandschaft:

 

1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus  1. und 2. Vorsitzenden zusammen. Jeder von ihnen ist  einzelvertretungsberechtigt.
Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer, Vergnügungsausschuss und der Frauenbeauftragten zusammen.

 

§4
Organe des Vereins:

 

1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§5
Wahlen:

 

1. Die Wahl der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft erfolgt alle 2 Jahre.
Gewählt wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.
Über geheime Wahlabstimmung entscheidet die Mitgliedersammlung.
Wahlberechtigt sind alle Personen mit vollendeten 18 Lebensjahr.

 

§6
Mitglieder:

 

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Mitglieder die sich besonders um den Verein engagiert oder sich in anderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§7
Erwerb der Mitgliedschaft:

 

Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.
Mit Unterzeichnung der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich auch in diesem Sinne zu handeln.

 

§8
Beendigung der Mitgliedschaft:

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss,

 

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der erweiterten Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

 

4. Ein Mitglied kann, wenn gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen wird, durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der erweiterten Vorstandschaft zu rechtfertigen.

 

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

 

§9
Kassenführung:

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden
oder - bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden.

 

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

4. Die Kassenprüfer sind turnusgemäß mit der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft zu wählen.

 

§10
Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliedersammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben.
In der Einladung ist die Tagesordnung mit aufzuführen.

 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Gegenrechnung, Entlastung der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft  und der erweiterten Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid der erweiterten Vorstandschaft.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe von der erweiterten Vorstandschaft schriftlich verlangt werden.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich
und durch Bekanntmachung im Amtsblatt einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

§11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind.

 

3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Personen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§12
Auflösung:


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Geschäfts- und Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13
Inkrafttreten der Satzung:


Inkraftreten der Satzung erfolgt mit dem Eintrag ins Vereinsregister und der schriftlichen Genehmigung des FC Bayern München.

 

Stöppach, 05.05.05 (Christi Himmelfahrt)

 

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